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In Österreich ist es - anders
als in den übrigen Ländern dieser Welt - möglich,
Einsatzfahrzeuge anhand des Folgetonhorns den jeweiligen
Hilfsorganistationen zuzuordnen. Es ist jedoch ausschließlich
ihnen erlaubt akustische Warnzeichen in bestimmter Tonfolge abzusetzen.
Eine einzige Ausnahme ist gesetzlich verankert - der Postbus.
Untenstehend sind die einzelnen Tonfolgen und Audiobeispiele gelistet.
Feuerwehr (122)
Tonfolge: folgt
Hörprobe: folgt
Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrgesetz 1967, §22, Abs 6; An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Weitere Informationen:
Polizei (133)Tonfolge: hier klicken für die Grafik des BMI
Hörprobe: folgt
Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrgesetz 1967, §22, Abs 6; An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Weitere Informationen:
Rettung (144)Tonfolge: folgt
Hörprobe: folgt
Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrgesetz 1967, §22, Abs 6; An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Weitere Informationen:
Postbus (0810 222333)Tonfolge: a-fis-a-d
Hörprobe: Postbus
Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrgesetz 1967, §22, Abs 5; An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Aktuelle Nutzung: Die Post werwendet das Posthorn nur noch in den mietbaren Oldtimer Post Bussen
Quellen:
Österreichische Post AG
Bundesministerium für Inneres
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2008 # Ein Wiener Unternehmen von Christoph Puhl
UID: ATU62373915